Statuten

Faustball Wallisellen

(Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB)

Statuten

Genehmigt, anlässlich der Gründungsversammlung vom

Bächtelistag, 2. Januar 1995


Inhalt:
  • Name und Sitz, Art. 1 + 2
  • II Zweck / Zugehörigkeit, Art. 3 + 4
  • III Mitgliederschaft, Art. 5-10
  • IV Organe, Art. 11-14
  • V Verwaltung, Art. 15 + 16
  • VI Finanzen, Art. 17-22
  • VII Vollzugsbestimmungen, Art. 23 + 24
I. Name und Sitz  
     
  Art. 1 Name
  Faustball Wallisellen (im folgenden Verein genannt)  
  Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz.  
  Zivilgesetzbuches.  
     
  Art. 2 Sitz
  Sitz des Vereins ist Wallisellen.  
     
II. Zweck des Vereins / Zugehörigkeit  
     
  Art. 3 Zweck
  Der Verein bezweckt den Aufbau und die Förderung  
  Des Faustballspieles, die Pflege der Kameradschaft  
  sowie die Förderung des Sportgedankens in der  
  Öffentlichkeit.  
  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.  
     
  Art.4 Zugehörigkeit
  Der Verein ist Mitglied des  
  -           Glatt und Limmattalturnerverbades GLTV  
  und über diesen des  
  -           Kantonalturnverbandes Zürich KTVZ  
  und des  
  -           Schweizerischen Turnverbandes STV  
     
  Die Statuten, Reglemente und Verträge dieser  
  Verbände sind für den Verein verbindlich.  
     
  Wenn notwendig, kann der Verein auch Mitglied  
  weiterer Verbände werden.  
     
III. Mitgliedschaft  
     
  Art. 5 Mitglieder
  Der Verein umfasst  
  -           Aktivmitglieder  
  -           Freimitglieder  
  -           Ehrenmitglieder  
  -           Passivmitglieder  
     
  Art. 6 Aktivmitglieder
  Aktivmitglieder können Personen beider  
  Geschlechter werden, sofern sie Interesse zeigen,  
  regelmässig die Trainingseinheiten zu besuchen, sich  
  an Wettkämpfen zu beteiligen und an Anlässen des  
  Vereins mitzuhelfen.  
  Der Vorstand setzt das Mindestbeitrittsalter fest.  
     
  Art. 6.1 Eintritt
  Der Eintritt als Aktivmitglied kann jederzeit mit  
  Genehmigung des Vorstandes erfolgen.  
  Vorstandsmitglieder erlangen automatisch die  
  Aktivmitgliedschaft.  
     
  Art. 6.2 Austritt
  Austritte können nur auf Ende eines Vereinsjahres  
  d.h. auf eine Generalversammlung hin erfolgen.  
     
  Art.7 Freimitglied
  Freimitglied kann ein Aktivmitglied werden, das über  
  Jahre regelmässig die Trainingseinheiten besucht  
  und sich regelmässig an den Wettkämpfen und  
  Anlässen beteiligt hat.  
     
  Art. 7.1 Ernennung
  Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt auf Antrag  
  Des Vorstandes durch die Generalversammlung.  
     
  Art. 8 Ehrenmitglied
     
  Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich  
  während Jahren mit ausserordentlichen Leistungen  
  für den Verein eingesetzt hat.  
     
  Art. 8.1 Ernennung
  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag  
  des Vorstandes durch die Generalversammlung.  
     
  Art.9 Passivmitglied
  Passivmitglied kann jede Person werden, die den  
  Verein alljährlich finanziell unterstützen will.  
     
  Art. 9.1 Eintritt
  Der Eintritt als Passivmitglied kann jederzeit erfolgen  
  und beginnt mit der Bezahlung des Passivmitglieder-  
  Beitrages.  
     
  Art. 9.2 Austritt
  Der Austritt als Passivmitglied kann nur auf Ende eines  
  Vereinsjahres d.h. auf die Generalversammlung hin  
  erfolgen.  
     
  Art. 10 Ausschluss
  Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem  
  Verein nicht erfüllen und Mitglieder, welche Statuten,  
  Verträge und Reglemente des Vereins oder der  
  Verbände vorsätzlich und wiederholt schwer verletzen  
  oder sich auf andere Weise der Mitgliedschaft des  
  Vereins als untragbar erweisen, können durch die  
  Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, vom  
  Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss eines  
  Mitgliedes sind 2/3 aller an der Generalversammlung  
  anwesenden Stimmen erforderlich.  
  Die auszuschliessenden Mitglieder sind von der  
  bevorstehenden Sanktion und dem erforderlichen  
  Antrag schriftlichen in Kenntnis zu setzen.  
     
IV. Organe  
     
  Art. 11 Organe
  Die Organe des Vereins sind:  
  -           Generalversammlung  
  -           Vorstand  
  -           Revisoren  
     
  Art. 12 Generalversammlung
  Die Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal  
  des Jahres statt.  
     
  Art. 12.1 Stimm-, Wahl- und Antragsrecht
  Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind an der  
  Generalversammlung stimmen- und wahlberechtigt und  
  haben das Recht, Anträge zu stellen.  
     
  Art. 12.2 Einberufung
  Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern die  
  Einberufung mit Angaben der wichtigsten Traktanden  
  mindestens 3 Wochen vor deren Abhaltung den Aktiv-,  
  Frei- und Ehrenmitglieder schriftlich mitgeteilt worden  
  ist.  
     
  Art. 12.3 Abstimmung
  Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener  
  Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung  
  oder Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden  
  Stimmberechtigten verlangt werden.  
  Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von  
  Statutenrevisionen oder Auflösung, für welche eine ¾  
  Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten  
  notwendig ist, entscheidet das relative Mehr. Bei  
  Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im  
  zweiten Wahlgang das relative Mehr erforderlich.  
  Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den  
  Stichentscheid.  
     
  Art. 13 Vorstand
  Die Generalversammlung wählt zur Leitung des  
  Vereins auf die Dauer eines Jahres, mit steter  
  Wiederwählbarkeit, einen Vorstand, bestehend aus  
  mindestens 3 Personen.  
  Der Vorstand konstituiert sich selbst.  
  Die Generalversammlung ist hierüber unmittelbar nach  
  den Wahlen zu orientieren.  
     
  Art. 13.1 Beschlussfähigkeit
  Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner  
  Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt  
  der Präsident den Stichentscheid.  
     
  Art. 13.2 Aufgabe
  Der Vorstand obliegen insbesondere folgende  
  Aufgaben:  
  -           Leitung des Vereins in administrativer,  
  -           technischer und finanzieller Hinsicht  
  -           Vertretung des Vereins nach aussen  
  Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss Kompetenz
  über unvorhergesehne Aufgaben, die nicht budgetiert,  
  aber für den Betrieb des Vereins notwendig sind.  
     
  Art. 13.3 Einberufung
  Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf, um die  
  laufenden Pendenzen zu erledigen und die  
  einwandfreie Leitung zu gewährleisten.  
     
  Art. 13.4 Zeichnungsberechtigung
  Je 2 Mitglieder des Vorstandes zeichnen in der Regel  
  zu zweien für die Verbindlichkeiten des Vereines.  
  Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben auch  
  Einzelzeichnungsberechtigungen festlegen.  
     
  Art. 13.5 Pflichtenheft
  Der Vorstand erstellt für die einzelnen Chargen  
  Pflichtenhefte, die regelmässig kontrolliert und den  
  aktuellen Begebenheiten angepasst werden müssen.  
     
  Art. 13.6 Stellvertretung
  Der Vorstand regelt intern die jeweiligen  
  Stellvertretung.  
     
  Art. 14 Revisoren
  Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die  
  Generalversammlung für jeweils ein Vereinsjahr zwei  
  Revisoren mit jeweiliger Wiederwählbarkeit. Sie dürfen  
  nicht dem Vorstand angehören.  
     
V. Verwaltung  
     
  Art. 15 Protokolle
  Über alle Sitzungen und Versammlungen sind  
  Protokolle schriftlich abzufassen und durch den Aktuar  
  zu verwalten.  
     
  Art. 16 Pflichtenhefte
  Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder und von allfälligen  
  weiteren Chargierten sind in Pflichtenheften zu  
  umschreiben. Die Genehmigung obliegt dem Vorstand.  
     
VI. Finanzen  
     
  Art. 17 Geschäftsjahr
  Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr  
  zusammen.  
     
  Art. 18 Einnahmen
  Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere  
  aus:  
  -           Mitgliederbeiträgen  
  -           Gönnerbeiträgen  
  -           allf. Subventionen (z.B.J + S Beiträge)  
  -           Erträgen von Veranstaltungen  
  -           u.a.  
     
  Art. 19 Ausgaben
  Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus:  
  -           Beiträgen an übergeordnete Verbände  
  -           Prämien der obligatorischen Versicherungen  
  -           Einsätzen für Turniere und Meisterschaften  
  -           Materialbeschaffung  
  -           speziellen Ausgabe gemäss Budget-  
  Genehmigung durch die Generalversammlung  
  -           u.a.  
     
  Art. 20 Budget/Beiträge
  Vorstand auszuarbeitende Budget zu befinden. Im  
  gleichen Zusammenhang sind die jeweiligen  
  Jahresbeiträge festzusetzen.  
     
  Art. 20.1 Haftung der Mitglieder
  Die Höhe der Beiträge der Aktivmitglieder ist so  
  festzulegen, dass damit die Kosten für den  
  ordentlichen Betrieb des Vereins gedeckt  
  werden können.  
  (Genehmigt anlässlich der GV vom 7.Januar 2005)  
     
  Art. 21 Beitragsfreiheit
  Von jeglicher Beitragspflicht sind entbunden:  
  -           Freimitglieder  
  -           Ehrenmitglieder  
  -           Vorstandsmitglieder  
  Der Verein übernimmt für diese Personen allfällige  
  Verbandsabgaben und Versicherungsprämien.  
     
  Art. 22 Haftung
  Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine  
  persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen,  
  ausgenommen bei strafbaren Handlungen.  
     
VII. Vollzugsbestimmungen  
     
  Art. 23 Besondere Fälle
  Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht besonders  
  geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen  
  und/oder die Statuten der übergeordneten Verbände.  
     
  Art. 24 Auflösung
  Bei der Auflösung des Vereins im Sinne von Art. 76 ZGB  
  (Auflösung durch Vereinsbeschluss) entscheidet die  
  Versammlung über eine allfällige Vermögenszuweisung.  


Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. Januar 1995 genehmigt und ab diesem Datum in Kraft gesetzt worden.

Faustball Wallisellen

Der Präsident: Der Aktuar:
H.R. Pfenninger Marcel Hürlimann

Glatt- und Limmattalturnverband GLTV  

Der Präsident: Der Aktuar:
H.P. Frei Heidi Handschin